ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: Juni 2026
1. Geltungsbereich
Für Verträge mit Herbstreuth gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird daher ausdrücklich widersprochen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
2. Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der aktuellen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der zu zahlende Rechnungsbetrag ist rein netto, innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Rechnungserhalt zu begleichen. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB (gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
Technische wie gestalterische Mitarbeit und Vorschläge des Auftraggebers haben keinerlei Auswirkung auf die vereinbarte Vergütung.
3. Leistungen und Mehraufwand
Im angebotenen Umfang ist ein Korrekturdurchlauf enthalten. Weitere Korrekturen bzw. Autorenkorrekturen werden als Mehraufwand gewertet.
Mehraufwand wird auf Stundenbasis abgerechnet – siehe festgelegter Stundensatz, Seite 1 des Angebotes. Es wird auf viertel Stunden aufgerundet. Anfallende Porto- oder Versicherungskosten, Zukauf von Footage, Musik sowie Druckkosten oder Fremdleistungen Dritter (sofern nicht ausgewiesen), werden separat berechnet und fallen nicht in die Angebotskalkulation.
4. Akontozahlungen bei längeren Projekten
Sollte sich die Dauer des Auftrages auf mehr als 30 Arbeitstage belaufen (Auftragserteilung bis Abschluss), ist Herbstreuth ab diesem Zeitpunkt berechtigt, eine Akontozahlung in Höhe von 75% des Nettobetrages zu stellen.
5. Eigentumsvorbehalt und Datenherausgabe
Herbstreuth behält es sich vor, produktionsrelevante Daten erst nach beglichener Rechnung herauszugeben. Druckprodukte sowie jegliche Form von Daten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Herbstreuth und dürfen bis dahin nur unter Vorbehalt genutzt werden.
6. Nutzungsrechte und Urheberrechte
Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht für den im Angebot definierten Zweck und das dort genannte Medium. Eine darüber hinausgehende Nutzung (z. B. weitere Medien, neue Kampagnen, Weitergabe an Dritte) bedarf einer separaten schriftlichen Vereinbarung und gesonderten Vergütung.
Die Urheberrechte verbleiben gemäß § 7 UrhG bei Herbstreuth und können nicht übertragen werden. Eine Bearbeitung, Änderung oder Weiterverwendung der gelieferten Daten durch den Auftraggeber oder Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Herbstreuth.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Herbstreuth über jede ihm bekannte unrechtmäßige Nutzung der Arbeiten zu informieren und bei der Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen zu unterstützen.
7. Einsatz von KI-gestützten Systemen
Herbstreuth ist berechtigt, zur Erstellung, Bearbeitung oder Transformation von Text-, Bild-, Audio- und Videoinhalten KI-gestützte Systeme einzusetzen. KI-Ergebnisse beruhen auf statistischen Modellen und können ganz oder in Teilen auch unabhängig durch Dritte erzeugt werden.
Der Auftraggeber sichert zu, über alle erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte an überlassenen Inhalten zu verfügen. Bei Personenabbildungen liegt eine wirksame, kommerziell verwertbare Einwilligung – auch zur Bearbeitung mittels KI – vor. Der Auftraggeber stellt Herbstreuth insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
An rein KI-generierten Inhalten besteht nach aktueller Rechtslage kein Urheberrecht; entsprechend können hieran keine urheberrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden. Für KI-generierte Bestandteile wird zudem keine Gewähr für Einzigartigkeit, Nicht-Reproduzierbarkeit oder Rechtefreiheit übernommen. Eine Rechteübertragung erfolgt nur im Umfang der Herbstreuth tatsächlich zustehenden Rechte.
Für Schutzrechtsverletzungen durch KI-generierte Inhalte, die trotz branchenüblicher Prüfung nicht erkennbar waren, haftet Herbstreuth nicht. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8. Offene Daten
Offene Daten werden nur bei separater schriftlicher Vereinbarung und zusätzlicher Vergütung an den Auftraggeber übermittelt.
9. Verantwortlichkeiten des Auftraggebers
Herbstreuth geht bei der Verwendung von Vorlagen des Auftraggebers davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Auftraggeber über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt. Kunden dürfen gelieferte Daten weder an Dritte weitergeben noch ohne Zustimmung von Herbstreuth bearbeiten bzw. bearbeiten lassen.
10. Vergütung bei Nichtverwendung
Findet die fertige Arbeit keine Verwendung, wird die im Angebot vereinbarte Vergütung dennoch fällig. Wird die Arbeit während der Umsetzung vom Auftraggeber gestoppt oder abgebrochen, werden die angefallenen Stunden entsprechend abgerechnet – siehe festgelegter Stundensatz.
11. Termine und höhere Gewalt
Sollte der Auftraggeber eine explizite Terminierung wünschen, muss diese im Vorfeld mitgeteilt und in den Auftrag übernommen werden. Ist im Angebot keine Terminierung benannt, kann Herbstreuth nicht für Terminverzüge oder Ausfälle haftbar gemacht werden. Verzögerungen, die durch den Auftraggeber oder Dritte (z. B. Softwareprobleme) entstehen, Betriebsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt entbinden Herbstreuth von der im Auftrag genannten Terminierung.
Höhere Gewalt umfasst unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks oder andere unkontrollierbare Umstände, die Herbstreuth von einer vereinbarten Terminierung entbinden.
12. Veröffentlichung und Nennung
Herbstreuth ist es gestattet, den Auftrag zu dokumentieren, gegebenenfalls vor Ort. Herbstreuth darf Projekte in seinem Portfolio (Print und Online) veröffentlichen. Die Form der Nennung wird mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Nennung von Herbstreuth zum Beispiel im Impressum, Videobeschreibung oder Abspann. Die korrekte Nennung muss mit Herbstreuth abgesprochen werden.
13. Abnahmen und Haftung für Fehler
Mit Freigabe des entsprechend benannten Dokumentes bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit von Text und Bild sowie eine Prüfung der Rechtschreibung seinerseits. Die Freigabe kann formlos per E-Mail erfolgen.
Nach Freigabe haftet Herbstreuth nicht für Kosten, die durch Nachproduktion infolge inhaltlicher Fehler oder Satzfehler entstehen. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
14. Gewährleistung und Beanstandungen
Hat der Auftraggeber nicht ausdrücklich einen farbverbindlichen Proof in Auftrag gegeben, der dem späteren Druck als Vorlage dient, übernimmt Herbstreuth keine Gewährleistung für Farbverbindlichkeiten im Auflagendruck.
Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sind Beanstandungen offensichtlicher Mängel innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; im Übrigen gelten die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
15. Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern (§ 13 BGB) steht bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird.
Bei ausdrücklichem Wunsch des Verbrauchers, dass Herbstreuth mit der Ausführung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Leistung (§ 356 Abs. 4 BGB).
16. Markenrecht und Schutzfähigkeit
Herbstreuth haftet nicht für die marken- oder wettbewerbsrechtliche Prüfung der Designarbeiten bzw. deren Schutzfähigkeit. Diese Prüfung obliegt dem Auftraggeber.
17. Beauftragung von Freelancern und Auftragsverarbeitung
Herbstreuth ist berechtigt, in Zeiten hoher Auslastung oder bei spezialisierten Tätigkeiten Aufgaben an Freelancer zu vergeben.
Soweit hierbei personenbezogene Daten des Auftraggebers oder Dritter verarbeitet werden, schließt Herbstreuth mit den eingesetzten Freelancern einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO sowie eine Vertraulichkeitsvereinbarung ab. Eine Weitergabe nicht-personenbezogener Daten erfolgt unter NDA. Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich unter https://herbstreuth.de/impressum.
18. VJ-Shows
Bei Buchungen als VJ für Events, Shows, Club-Gigs, Festivals etc. hat der Auftraggeber für die Sicherheit des von Herbstreuth bereitgestellten Set-Ups bzw. Equipments zu sorgen. Sollte Technikplatz, Regie oder FOH für Unbefugte zugänglich sein, bzw. diese sich unbefugt Zutritt verschaffen können, haftet der Auftraggeber für anfallende Schäden und Verluste in vollem Umfang bzw. den Neuanschaffungskosten. Dies behält auch Gültigkeit, wenn Herbstreuth abwesend ist (z. B. zwischen Aufbau- und Showtag). Die bereitgestellte Technik darf nicht zugänglich sein bzw. muss ggf. bewacht werden. Diese Bestimmung wird nicht hinfällig, sollte eine zugangsberechtigte Person Technik entwenden.
Wird der Event beworben, muss Herbstreuth in vollem Umfang genannt werden. Die korrekte Nennung muss mit Herbstreuth abgesprochen werden.
Angebotene VJ-Gagen beinhalten weder Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung oder Booking Fee – diese Kosten werden separat berechnet und fallen nicht in die Angebotskalkulation. Herbstreuth behält sich bei Hotelbuchungen einen Buy-out vor.
19. Betriebsbedingungen / Technik
Die eingesetzte Technik ist nur innerhalb der vom jeweiligen Hersteller spezifizierten Umgebungsbedingungen (insb. Temperatur, Luftfeuchtigkeit) betriebssicher. Der Veranstalter hat am Einsatzort für geeignete Bedingungen zu sorgen (u. a. Belüftung, Verschattung, Kühlung).
Weist Herbstreuth auf unzureichende Bedingungen hin und werden diese vom Auftraggeber nicht oder nicht ausreichend behoben, haftet Herbstreuth nicht für daraus folgende Leistungseinbußen, Ausfälle oder Schäden. Die vereinbarte Gage bleibt in diesem Fall in voller Höhe geschuldet.
20. No-Show / Veranstaltungsausfall
Wird die Veranstaltung im Vorfeld aus Gründen abgesagt, die nicht durch Herbstreuth zu vertreten sind (z. B. Absage durch Veranstalter, mangelnde Genehmigungen, höhere Gewalt), bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Gage bestehen, sobald die Anreise begonnen wurde.
Ausfall während der Veranstaltung: Muss eine bereits begonnene Veranstaltung aus Gründen abgebrochen werden, die Herbstreuth nicht zu vertreten hat, bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Gage bestehen.
Verhinderung: Kann Herbstreuth aufgrund von Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt nicht auftreten, entfällt der Anspruch auf die Gage, sofern es Herbstreuth nicht möglich ist, einen gleichwertigen Ersatzkünstler zu stellen. Stellt Herbstreuth einen gleichwertigen Ersatz und lehnt der Veranstalter diesen ohne sachlichen Grund ab, bleibt der Anspruch auf die volle Gage bestehen. Bereits erhaltene Zahlungen werden im Falle eines ersatzlosen Ausfalls vollständig zurückerstattet.
21. Gerichtsstand und Rechtswahl
Für alle Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Stuttgart, Deutschland, vereinbart.
22. Salvatorische Klausel
Falls eine Klausel dieses Vertrages unwirksam ist, bleiben die anderen Klauseln gültig. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.