ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: Januar 2025
1. Geltungsbereich
Für Verträge mit Herbstreuth gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird daher ausdrücklich widersprochen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
2. Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der aktuellen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. 
Der zu zahlende Rechnungsbetrag ist rein netto, innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Rechnungserhalt zu begleichen. 
Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Der aktuelle Verzugszinssatz beträgt 8 % über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
Technische wie gestalterische Mitarbeit und Vorschläge des Auftraggebers haben keinerlei Auswirkung auf die vereinbarte Vergütung.
3. Leistungen und Mehraufwand
Im angebotenen Umfang ist ein Korrekturdurchlauf enthalten. Weitere Korrekturen bzw. Autorenkorrekturen werden als Mehraufwand gewertet.
Mehraufwand wird auf Stundenbasis abgerechnet – siehe festgelegter Stundensatz, Seite 1 des Angebotes. Es wird auf viertel Stunden aufgerundet. 
Anfallende Porto- oder Versicherungskosten, Zukauf von Footage, Musik sowie Druckkosten oder Fremdleistungen Dritter (sofern nicht ausgewiesen), werden separat berechnet und fallen nicht in die Angebotskalkulation.  
4. Akontozahlungen bei längeren Projekten
Sollte sich die Dauer des Auftrages auf mehr als 30 Arbeitstage belaufen (Auftragserteilung bis Abschluss), ist Herbstreuth ab diesem Zeitpunkt berechtigt, eine Akontozahlung in Höhe von 75% des Nettobetrages zu stellen.
5. Eigentumsvorbehalt und Datenherausgabe
Herbstreuth behält es sich vor, produktionsrelevante Daten erst nach beglichener Rechnung herauszugeben.
Druckprodukte sowie jegliche Form von Daten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Herbstreuth und dürfen bis dahin nur unter Vorbehalt genutzt werden.
6. Nutzungsrechte und Urheberrechte
Ohne gegensätzliche Vereinbarung beinhaltet die Bezahlung die einmalige Nutzung des gestalteten Objekts bzw der Daten, die Eigentumsrechte bleiben bei Herbstreuth. Die Übertragung der Eigentumsrechte muss separat und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.
Urheberrechte liegen immer bei Herbstreuth und können nicht übertragen werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Herbstreuth über jede unrechtmäßige Nutzung der Arbeiten, die ihm bekannt wird, zu informieren und bei der Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen zu unterstützen.
7. Offene Daten
Offene Daten werden nur bei separater schriftlicher Vereinbarung und zusätzlicher Vergütung an den Auftraggeber übermittelt.
8. Verantwortlichkeiten des Auftraggebers
Herbstreuth geht bei der Verwendung von Vorlagen des Auftraggebers davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Auftraggeber über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
Kunden dürfen gelieferte Daten weder an Dritte weitergeben noch ohne Zustimmung von Herbstreuth bearbeiten bzw bearbeiten lassen
9. Vergütung bei Nichtverwendung
Findet die fertige Arbeit keine Verwendung, wird die im Angebot vereinbarte Vergütung dennoch fällig.
Wird die Arbeit während der Umsetzung vom Auftraggeber gestoppt oder abgebrochen, werden die angefallenen Stunden entsprechend abgerechnet – siehe festgelegter Stundensatz.
10. Termine und höhere Gewalt
Sollte der Auftraggeber eine explizite Terminierung wünschen, muss diese im Vorfeld mitgeteilt und in den Auftrag übernommen werden. Ist im Angebot keine Terminierung benannt, kann Herbstreuth nicht für Terminverzüge oder Ausfälle haftbar gemacht werden. Verzögerungen, die durch den Auftraggeber oder Dritte (z.B. Softwareprobleme) entstehen, Betriebsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt entbinden Herbstreuth von der im Auftrag genannten Terminierung.
Höhere Gewalt umfasst unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks oder andere unkontrollierbare Umstände, die Herbstreuth von einer vereinbarten Terminierung entbinden.
11. Veröffentlichung und Nennung
Herbstreuth wird gestattet den Auftrag zu dokumentieren, gegebenenfalls vor Ort. Herbstreuth darf Projekte in seinem Portfolio (Print und Online) veröffentlichen. Die Form der Nennung wird mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Nennung von Herbstreuth zum Beispiel im Impressum, Videobeschreibung oder Abspann. Die korrekte Nennung muss mit Herbstreuth abgesprochen werden.
12. Abnahmen und Haftung für Fehler
Mit Freigabe des entsprechend benannten Dokumentes, bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit von Text und Bild sowie eine Prüfung der Rechtschreibung seinerseits. Die Freigabe des Auftraggebers kann formlos per E-Mail erfolgen. 
Nach Freigabe durch den Auftraggeber haftet oder entschädigt Herbstreuth nicht für Kosten, die durch Nachproduktion in Folge von inhaltlichen Fehlern bzw Satzfehlern anfallen. 
13. Gewährleistung und Beanstandungen
Hat der Auftraggeber nicht ausdrücklich einen farbverbindlichen Proof in Auftrag gegeben, der dem späteren Druck als Vorlage dient, kann Herbstreuth keine Gewährleistung für Farbverbindlichkeiten im Auflagendruck übernehmen.
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
14. Markenrecht und Schutzfähigkeit
Herbstreuth haftet nicht für die marken- oder wettbewerbsrechtliche Prüfung der Designarbeiten bzw deren Schutzfähigkeit. Diese Prüfung obliegt dem Auftraggeber.
15. Beauftragung von Freelancern
Herbstreuth behält es sich vor, in Zeiten hoher Auslastung oder bei spezialisierten Tätigkeiten, Aufgaben an Freelancer auszulagern. Dies beinhaltet auch die Weitergabe von Kundendaten. Das Verhältnis zwischen Herbstreuth und dem Freelancer wird durch einen separaten NDA abgesichert.
16. Sonderregelungen für VJ-Aufträge
Bei Buchungen als VJ für Events, Shows, Club-Gigs, Festivals etc hat der Auftraggeber für die Sicherheit des von Herbstreuth bereitgestellten Set-Ups bzw Equipments zu sorgen. Sollte Technikplatz, Regie oder FOH für Unbefugte zugänglich sein, bzw diese sich unbefugt Zutritt verschaffen können, haftet der Auftraggeber für anfallende Schäden und Verluste in vollem Umfang bzw den Neuanschaffungskosten. Dies behält auch Gültigkeit, wenn Herbstreuth abwesend ist (z.B. zwischen Aufbau- und Showtag). Die bereitgestellte Technik darf nicht zugänglich sein bzw muss ggf bewacht werden. Diese Bestimmung wird nicht hinfällig sollte eine Zugangsberechtigte Person Technik entwenden.
Wird der Event beworben, muss Herbstreuth in vollem Umfang genannt werden. Die korrekte Nennung muss mit Herbstreuth abgesprochen werden.
Angebotene VJ Gagen beinhalten weder Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung oder Booking Fee – diese Kosten werden separat berechnet und fallen nicht in die Angebotskalkulation. Herbstreuth behält sich bei Hotelbuchungen einen Buy-out vor. 
17. Gerichtsstand und Rechtswahl
Für alle Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Stuttgart, Deutschland, vereinbart.
18. Salvatorische Klausel
Falls eine Klausel dieses Vertrages unwirksam ist, bleiben die anderen Klauseln gültig. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.